soNet


Satzung

des Vereins „Soziales Netz OG Süd-Ost e. V.“ (Kurzform „soNet“)

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Soziales Netz Offenburg Südost“, nach Eintrag in das Vereins­register mit dem Zusatz „e. V.“. Der Sitz ist in Offenburg.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, hilfs­bedürftige Bewohne­rinnen und Bewohner des Stadt­teil-Quar­tiers im Sinne des § 53,1 der Abgaben­ver­ordnung in Verrich­tungen des täg­lichen Lebens zu unter­stützen.
  2. Der Satzungszweck wird insbe­sondere ver­wirk­licht z. B. durch Begleitung bei Ein­käufen, Ämter­gängen, Arzt­besuchen, Hilfe im häus­lichen Bereich, Vor­lesen, persön­lichen Gesprächen.

§ 3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt aus­schließ­lich und unmittel­bar soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steue­rbegüns­tigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Der Verein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Aus­gaben, Zuwen­dungen oder Leis­tungen, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Unter­stützungen, Zuwen­dungen oder Ve­rgütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natür­liche und juris­tische Per­sonen sein. Die Auf­nahme von Mit­glie­dern erfolgt nach schrift­lichem Antrag beim Vor­stand, der über den Antrag entscheidet.
  2. Die Mitglieder des Vereins ver­pflich­ten sich durch ihren Bei­tritt, die Ziele des Ver­eins zu fördern. Sie leisten Bei­träge. Über die Höhe der Mi­tglieds­bei­träge ent­scheidet die Mit­glieder­ver­sammlung. Diese Bei­träge werden jähr­lich erhoben und sind bis zum 31. März des laufen­den Geschäfts­jahres fällig.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Aus­tritt aus dem Verein. Der Aus­tritt ist schrift­lich gegen­über dem Vor­stand zu erklären. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäfts­jahres ab dem Empfang der Aus­tritts­erklärung wirksam. Mit­glieder, die mit einem Vereins­amt betraut sind, haben vor Wirk­sam­keit ihres Aus­tritts auf Ver­langen des Vor­stands Reche­nschaft abzulegen.
    Die Mitgliedschaft endet ferner
    a) durch Tod
    b) durch Ausschluss
  4. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vor­standes (2/3-Mehrheit), wenn das Mit­glied grob den Vereins­inter­essen zuwider­handelt. Dem Ausge­schlosse­nen steht die Berufung an die Mit­glieder­ver­sammlung frei, die spätestens einen Monat nach Bekannt­gabe des Aus­schluss­bescheides beim Vor­stand schrift­lich einzu­reichen und zu begründen ist.
  5. Mitglieder können vom Verein aus­ge­schlossen werden, wenn sie trotz zwei­facher Mah­nungen mit der Zahlung des Mit­glieds­bei­trages im Rück­stand sind. Der Aus­schluss darf erst erfolgen, wenn seit der zweiten Mahnung zwei Monate ver­gangen sind und in der zweiten Mahnung der Aus­schluss ange­kündigt wurde. Der Beschluss des Vor­stands muss dem Mit­glied mit Ein­schreiben gegen Empfangs­bestätigung mitgeteilt werden.

§ 5   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereins­mit­gliedern. Jedes Vereins­mitglied hat eine Stimme in der Mit­glieder­versammlung.
  2. Die Aufgaben der Mitglieder­versammlung sind insbesondere:
    a) Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vor­standsm­itgliedern,
    b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern / Rechnungs­prüferinnen,
    c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
    d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungs­prüfung,
    e) Entlastung des Vorstandes,
    f) Festsetzung der Mitglieds­beiträge,
    g) Entscheidungen über Änderungen der Satzung,
    h) Entscheidung über Anträge zur Auf­lösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindes­tens jedoch einmal jähr­lich vom Vor­stand einzu­berufen. Sie muss unver­züglich ein­berufen werden, wenn ein Drittel der Vereins­mit­glieder dies ver­langt. Die schrift­liche Ein­ladung muss den Mit­gliedern zwei Wochen vor dem ange­setzten Termin mit Bekannt­gabe der Tages­ordnung zugegangen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Ver­treter oder einem Vor­stands­mit­glied geleitet. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehr­heit der anwesenden Mit­glieder dafür gestimmt hat. Bei Stimmen­gleich­heit gilt der zur Ent­schei­dung gestellte Antrag als abgelehnt. Ent­hal­tungen gelten als Nein-Stimmen.
  5. Beschlüsse über Satzungs­änderungen bedürfen der Mehr­heit von zwei Dritteln der er­schie­nenen Mit­glieder. Beab­sichtigte Satzungs­änderungen sind den Mit­gliedern schrift­lich in der Ein­ladung bekannt zu geben. Beschlüsse über den Zweck des Vereins (§ 2) sind nur mög­lich, wenn die Hälfte der Mit­glieder anwesend ist. Diese Beschlüsse benö­ti­gen die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  6. Über die Sitzungen wird ein Proto­koll ange­fertigt, das vom Vorsitzenden und vom Pro­tokollan­ten zu unter­zeichnen ist. Das Proto­koll wird den Mit­gliedern spätes­tens mit Ein­ladung zur nächsten Mit­glieder­ver­sammlung zuge­sandt und zur Genehmi­gung vorgelegt.

§ 7   Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
    a) dem / der Vorsitzenden,
    b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern / Beisitzer­innen
    d) dem Schriftführer / der Schriftführerin
    e) dem Kassenwart / der Kassenwartin
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wieder­wahl ist mög­lich. Scheidet ein Vor­stands­mitglied vor­zeitig aus dem Amt aus, ist der ver­bleibende Vor­stand befugt, bis zur Neu­bestellung durch die nächste Mit­glieder­ver­sammlung den Vor­stand zu ergänzen.
  3. Die Arbeit des Vorstandes geschieht ehren­amt­lich. Er leitet die Geschäfte des Ver­eins, führt die Beschlüsse der Mit­glieder­ver­sammlung aus und ent­scheidet im Rahmen der Satzung über die ordnungs­gemäße und wirt­schaft­liche Ver­wendung der vor­handenen finanziellen Mittel.
  4. Der Vorstand ist beschluss­fähig bei Anwesen­heit von mindes­tens drei seiner Mit­glieder. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehr­heit der anwe­senden Mit­glieder dafür gestimmt hat. Bei Stimmen­gleich­heit gilt der zur Ent­schei­dung gestellte Antrag als abgelehnt. Enthal­tungen gelten als Nein-Stimmen.
  5. Der / die Vorsitzende beruft eine Vor­stands­sitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vor­stand­smit­glieder es verlangen.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäft­sordnung geben. Er ist berech­tigt, zur Beratung bestimmter Fragen und zur Unter­stützung der Vereins­arbeit, von Fall zu Fall weitere Per­sonen zur Mit­arbeit ohne Stimm­recht zu berufen.

§ 8   Gesetzliche Vertretung nach §26 BGB

Der Verein wird gericht­lich und außer­gericht­lich durch den Vorsitzenden oder durch dessen Stell­vertreter vertreten.

§ 9   Vereinsvermögen

  1. Der Verein erhält seine Mittel durch Bei­träge seiner Mit­glieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwen­dungen. Für die Ver­bind­lich­keiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
  2. Bei der Auflösung oder Auf­hebung des Vereins oder bei Weg­fall des steuer­begünstigten Zweckes wird das Ver­mögen des Ver­eins aus­schließ­lich und unmittel­bar zu steuer­begünstigten Zwecken verwendet.
  3. Beschlüsse über die künftige Ver­wendung des Ver­mögens dürfen erst nach Ein­willigung des Finanz­amtes ausgeführt werden.

§ 10   Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine für diesen Zweck gesondert einzu­berufende Mit­glieder­ver­sammlung. Zur Auf­lösung des Ver­eins ist eine Drei­viertel­mehrheit der erschienenen Mit­glieder erforderlich.

Offenburg, den 16. Mai 2006