Satzung
des Vereins „Soziales Netz OG Süd-Ost e. V.“ (Kurzform „soNet“)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Soziales Netz Offenburg Südost“, nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“. Der Sitz ist in Offenburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, hilfsbedürftige Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteil-Quartiers im Sinne des § 53,1 der Abgabenverordnung in Verrichtungen des täglichen Lebens zu unterstützen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht z. B. durch Begleitung bei Einkäufen, Ämtergängen, Arztbesuchen, Hilfe im häuslichen Bereich, Vorlesen, persönlichen Gesprächen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Antrag beim Vorstand, der über den Antrag entscheidet.
- Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern. Sie leisten Beiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Beiträge werden jährlich erhoben und sind bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ab dem Empfang der Austrittserklärung wirksam. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut sind, haben vor Wirksamkeit ihres Austritts auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft abzulegen.
Die Mitgliedschaft endet ferner
a) durch Tod
b) durch Ausschluss
- Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes (2/3-Mehrheit), wenn das Mitglied grob den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung frei, die spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen ist.
- Mitglieder können vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sie trotz zweifacher Mahnungen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn seit der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in der zweiten Mahnung der Ausschluss angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstands muss dem Mitglied mit Einschreiben gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Entscheidungen über Änderungen der Satzung,
h) Entscheidung über Anträge zur Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangt. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern zwei Wochen vor dem angesetzten Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung zugegangen sein.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Vertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern schriftlich in der Einladung bekannt zu geben. Beschlüsse über den Zweck des Vereins (§ 2) sind nur möglich, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Diese Beschlüsse benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern spätestens mit Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugesandt und zur Genehmigung vorgelegt.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem / der Vorsitzenden,
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern / Beisitzerinnen
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin
e) dem Kassenwart / der Kassenwartin
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der verbleibende Vorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen.
- Die Arbeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich. Er leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet im Rahmen der Satzung über die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
- Der / die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt, zur Beratung bestimmter Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit, von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.
§ 8 Gesetzliche Vertretung nach §26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter vertreten.
§ 9 Vereinsvermögen
- Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine für diesen Zweck gesondert einzuberufende Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Offenburg, den 16. Mai 2006